Massnahmen:
-Stundung von Steuerschulden aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer bis Ende 2020.
-Anpassung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer.
-Anpassung des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
-Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer.
Berechtigte: Unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010 (05/04/2020)
Eintrag erfolgreich erstellt
5 Apr 2020