Von einer Stundung erfasst sind Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge, die ein Verbraucher als Darlehensnehmer zu privaten Zwecken abschließt.
Grundsätzlich sind nur Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der genannten Definition von der Stundungsregelung erfasst. Entscheidend ist die Verbrauchereigenschaft im Hinblick auf den konkreten Darlehensvertrag.
So können Darlehensverträge, die ein Unternehmer zu privaten Zwecken schließt, von der Regel erfasst sein, etwa wenn ein Restaurantbetreiber zur Finanzierung seines Eigenheims einen Darlehensvertrag abschließt. Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst.
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus und seinen wirtschaftlichen Auswirkungen beobachten und prüfen, ob Bedarf für die Einbeziehung weiterer Gruppen von Darlehensnehmern besteht.
Quelle: Gesetz vom 27.03.2020 zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Link: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1